Die novellierte Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ist im Juli 2001 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) veröffentlicht worden und am 1. August 2001 in Kraft getreten. Wie bisher hat sie auch Auswirkungen auf den Transport radioaktiver Stoffe. Nach § 16 StrlSchV bedürfen radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 Atomgesetz (AtG) - das sind Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe - entsprechend der bisherigen Regelung in § 8 der Genehmigung, um sie auf öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen befördern zu können. Eine erteilte Genehmigung erstreckt sich auch auf Teilstrecken, die nicht öffentliche oder der Öffentlichkeit zugängliche Wege betreffen, soweit dafür keine Umgangsgenehmigungen vorliegt. Die Beförderungsgenehmigung kann wie bisher für den einzelnen Beförderungsvorgang oder für längstens drei Jahre dem Absender, Beförderer oder demjenigen erteilt werden, der es übernimmt, die Versendung oder Beförderung zu besorgen. Im Beitrag werden die Änderungen in der StrlSchV, wie z. B. die Möglichkeiten der genehmigungsfreien Beförderung, dargestellt.
Beförderer strahlen
Gefährliche Ladung ; 46 , 9 ; 21-23
2001-01-01
3 pages
Article (Journal)
German
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