Wettbewerb bei der Vergabe von Verkehrsleistungen bedeutet, dass Verkehrsunternehmen bei Vergabe des bisher von ihnen ausgeführten Auftrags an die Konkurrenz ihren Personalbestand reduzieren müssen. Die unausweichliche Folge einer betriebsbedingten Kündigung der Arbeitnehmer wird bisher nur durch die Vorschriften über den Übergang von Arbeitsverhältnissen bei Betriebsübergängen (§ 613a BGB) eingeschränkt. Nach Artikel 9 Absatz 3 des Vorschlags der EU-Kommision zur Novellierung der VO (EWG) 1191/69 wird dieser Arbeitnehmerschutz auch auf Fälle ausgedehnt, in denen ein Betreiberwechsel nicht als Betriebsübergang beurteilt werden kann.
Sozialschutz versus Wettbewerb
Verkehr und Technik ; 54 , 9 ; 387-393
2001-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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