Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt im § 2 Abs. 1 Satz 1 die Bemessung von unverfallbaren Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Diese Rechenregel besagt, dass der mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedene Arbeitnehmer die für den Versorgungsfall vorgesehene Leistung nur gekürzt erhält. Der Kürzungsfaktor richtet sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebstreue des Arbeitnehmers zu der Dienstzeit, die der Arbeitnehmer vom Diensteintritt bis zu der in der Versorgungszusage festgelegten "festen Altersgrenze" hätte erreichen können. Jahrzehntelang ist das BAG dieser Rechenregel gefolgt. Es will sie auch künftig für Invaliditäts- und Todesfallleistungen und für die ab Erreichen der festen Altersgrenze ausgelöste Altersleistung anwenden. Sie soll jedoch dann nicht mehr Bestand haben, wenn es um die Bemessung der unverfallbaren Anwartschaft auf die "vorzeitige Altersleistung" gemäß § 6 BetrAVG geht, also diejenige Altersleistung , die frühestens ab dem Alter 60 ausgelöst werden kann.
Neues vom BAG zur Unverfallbarkeit
- Sind die neuen Rechenregeln für die Bemessung der unverfallbaren Anwartschaft auf "vorzeitige Altersleistungen" sinnvoll? -
Der Betrieb ; 54 , 38 ; 2045-2046
2001-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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