Die pauschale Forderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) nach Beteiligung an der Gefahrenabwehr wurde für den Bereich der DB AG 1998 in einer gemeinsamen Vereinbarung mit den Bundesländern präzisiert. Die Bahnerdung im Notfall ist Aufgabe des Anlagenbetreibers und damit in der Regel der DB Netz AG. Zuständig ist der jeweilige Notfallmanager. Darüber hinaus werden künftig auch Beamte des Bundesgrenzschutzes im Bahnerden ausgebildet und haben Feuerwehren die Möglichkeit, sich entsprechende Kenntnisse und Ausrüstung für den Ausnahmefall anzueignen, dass vor dem Eintreffen des Notfallmanagers akute Gefahr für Leib und Leben droht. Das Technische Hilfswerk wurde bewußt nicht in diese Maßnahmen einbezogen. Am Ereignisort obliegt dem Einsatzleiter der Feuerwehr die Weisungskompetenz.
Die Bahnerdung im Notfall
Deine Bahn ; 29 , 11 ; 680-683
2001-01-01
4 pages
Article (Journal)
German
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