Die Sicherstellung der Betriebssicherheit bei Eisernbahnen liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Eisenbahnen haben nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) die Verpflichtung, ihren Betrieb sicher zu führen und Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. Um zu erreichen, dass diese Verpflichtung nach einheitlichen Grundsätzen bei allen öffentlichen Eisenbahnen gleichermaßen wahrgenommen wird, ist eine rechtlich verbindliche Regelung eines Sicherheitsmanagements erforderlich. Durch Einrichtung einer Betriebsleiterfunktion wird gewährleistet, dass unbeeinflusst von Organisationsänderungen und kurzfristigen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen das Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Eine wichtige Aufgabe des Betriebsleiters ist dabei die kompetente "Beratung" des Eisenbahnunternehmers in allen Angelegenheiten, die für die Sicherheit bedeutsam sein können.
Der Eisenbahnbetriebsleiter - Sicherheitsmanagement bei Eisenbahnen
ETR - Eisenbahntechnische Rundschau ; 50 , 4 ; 162-168
2001-01-01
7 pages
Article (Journal)
German
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