Eine besondere Vorschrift ist Paragraph 26 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neuordnung des Eisenbahnvermögens (GZNE). Er behandelt die Abgabe von Bahnstrecken an Dritte für eine symbolische Mark. Zu einer solchen Abgabe ist es seit der Bahnreform von 1994 nicht mehr gekommen. Der Text wirft die Frage auf, inwieweit dieser Paragraph Anwendung finden kann oder ausgehöhlt wird und was diese Vorschrift von der gewöhnlichen Abgabe vor einer Stilllegung unterscheidet.
Bahnlinien für eine Mark: Ein misslungenens Gesetz
Pro Bahn Zeitung ; 21 , 1 ; 27-28
2001-01-01
2 pages
Article (Journal)
German
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