Seit dem 15.6.2000 ist die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Kraft. Sie muss nun binnen 24 Monaten in deutsches Recht umgewandelt werden. Die Richtlinie betrifft nur den Zahlungsverzug bei beidseitigen Handelsgeschäften zwischen Unternehmen. Im Mittelpunkt der Regelungen stehen die Höhe des Verzugszinssatzes, der Verzugsbeginn und der Ersatz der Beitreibungskosten. Der Geldschuldner kommt ab dem Tag in Verzug, der dem vertraglich festgelegten Termin oder dem Ende der Frist folgt. Diese Regelung steht im Gegensatz zu § 284 Abs. 3 BGB des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, der den Verzugsbeginn für Geldforderungen am 21.2.2000 zugunsten der Schuldner verändert hatte. Im Rahmen der Verabschiedung der EU-Richtlinie besteht jedoch die Chance, das Verzugsrecht wieder einfach und sachgerecht auszugestalten.
Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr
Eine Chance zur Korrektur des neuen § 284 Abs. 3 BGB
Der Betrieb ; 53 , 34 ; 1697-1701
2000-01-01
5 pages
Article (Journal)
German
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