Bei der Beurteilung von Inanspruchnahmen infolge von Seeunfällen ist zu bedenken, dass in Frankreich nach der Verfassung von 1958 internationale, ordnungsmäßig ratifizierte Bestimmungen höheres Gewicht als die nationalen haben. Daraus ergibt sich eine höchst komplexe Rechtssituation. Bei jedem Unfall mit Schäden können mehrere Beteiligte von unterschiedlicher Nationalität und variablem Haftungsumfang (Schiffseigentümer und -betreiber sowie -kapitän, Frachtführer mit Erfüllungsgehilfen, Umschlagpersonal, staatliche Kontrolleure) vorkommen. Nach internationalem Recht gelten seit langem allgemeine Haftungsgrenzen. Seit 1962 bestehen für Schiffe mit Nuklearantrieb Sonderbestimmungen, seit 1971 auch für die Beförderung von Nuklearstoffen. Die spezifische Gesetzgebung folgte jeweils mit Abstand der Entwicklung von Technik und Transportgütern. Bei der Vielfalt der möglichen Sachverhalte (u.a. Kollision zweier Schiffe, Schiffsuntergang, Hilfeleistungen auf See, Unfälle bei Lotsen- und Abschleppdiensten) beruhen die jeweiligen Haftungsbestimmungen auf verschiedenen Rechtsvorschriften.
Rappel des règles et pratiques nationales et internationale
Zusammenfassung der nationalen und internationalen Regeln und Ausführungen
Transport ; 45 , 403 / Numéro spécial ; 379-386
2000-01-01
8 pages
Article (Journal)
French
Seeschiffahrt , Frankreich , Rechtsanspruch , Unfall , Haftung , Gesetz
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