Verordnung zur Bestätigung der Gültigkeit des Gewohnheitsrechts in Braunschweig, daß alle Testamente, welche den Bürgermeistern ins Haus gebracht werden und von diesen hernach im Rathaus niedergelegt werden, anderen gerichtlichen Testamenten gleichgeachtet werden sollen
Von Gottes Gnaden Wir, Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg [et]c. [et]c. fügen hiemit zu wissen: Obgleich in Unserer Stadt Braunschweig seit langer Zeit hergebracht, und eine durchgehends bekannte observanz ist, daß diejenigen Testamente ... welche die ... Burgermeistere ... annehmen, die Kraft der gerichtlichen Testamente haben ... so setzen, ordnen und wollen Wir hiemit, daß obgemeldete observanz, nach wie vor, die Kraft eines öffentlichen Gesetzes haben
1755
ungezähltes Blatt
Format: ca. 42 x 34 cm. - Satzspiegel: 26,3 x 28,1 cm
Book
German
GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1750
GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1638
|GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1963
|GWLB - Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek | 1646
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