Art. 17 CMR - Der Frachtführer haftet dem Absender/Verkäufer eines Gutes, der durch betrügerisches Verhalten des Bestellers zur Versendung an eine bestimmte Empfängeranschrift veranlasst worden ist, auch dann wegen Verlustes des Gutes, wenn er dieses nicht an den im Frachtvertrag bezeichneten Empfänger oder an Leute übergibt, die als Mitarbeiter dieses Empfängers auftreten. - OLG Hamm, Urteil vom 26.8.2013 - 18 U 164/12
Transportrecht ; 36 , 11 ; 431-432
2013
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
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