Multimodaltransport - Schweizerisches Multimodal-Transportrecht; Hinterlegung bei Annahmeverweigerung - 1. Der Multimodalvertrag untersteht, sofern schweizerisches Recht anwendbar ist, den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über den Frachtvertrag. Ein Netzwerksystem kommt nicht zur Anwendung. . 2. Der Frachtführer, der die Waren nach einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger nach Art. 444 OR aufbewahrt, ist aufgrund seiner Schadenminderungspflicht gehalten, alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um den Schaden gering zu halten. Dazu gehört, dass allfällige Schulden, die er gegenüber dem Empfänger hat, mit seiner Entschädigungsforderung aus Hinterlegungsvertrag aufzurechnen sind - Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 19.2.2009 - 4A/218.2009 - Zusammenfassung mit Anmerkung Rechtsanwalt Stephan Erbe, Basel/Schweiz
Transportrecht ; 33 , 4 ; 160-160
2010
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
Schweizerisches Transportrecht
IuD Bahn | 2009
|Schweizerisches Transportrecht
Online Contents | 2009
|Schweizerisches Flugplatzrecht
SLUB | 1947
|Schweizerisches Schienennetz vor bedeutenden Neuerungen
Tema Archiv | 2003
|Ein schweizerisches Verkehrsprojekt fuer Aethiopien
Engineering Index Backfile | 1935
|