§§ 452, 452 a, 450 HGB - Bei einem deutschem Recht unterliegenden Multimodalvertrag sind bei bekanntem Schadensort die Rechtsvorschriften anzuwenden, die für einen hypothetischen Vertrag auf der Teilstrecke gelten würden, welcher zwischen den Parteien des Multimodalvertrages nur über die Teilstrecke geschlossen worden wäre. Das massgebende Teilstreckenrecht ist nach Art. 27, 28 EGBGB zu ermitteln - HansOLG Hamburg, 10.4.2008 - 6 U 90-05
Transportrecht ; 31 , 5 ; 213-217
2008
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |
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