Entscheidungen - Allgemeines Frachtrecht - § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB - Allein aufgrund des Umstands, dass ein Transportfahrzeug mit besonderen technischen Verladevorrichtungen einschliesslich einer Hebebühne zum Einsatz kommt und die Parteien des Beförderungsvertrags keine Bedienung der Verladevorrichtung durch den Absender vereinbart haben, kann nicht angenommen werden, dass die beförderungssichere Verladung des Transportguts abweichend von § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB dem Frachtführer obliegt - BGH, 6.12.2007 - I ZR 174-04
Transportrecht ; 31 , 5
2008
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 001 za / jur 765 za |
Spurgeführtes Transportfahrzeug mit Hebebühne und Energiespeicher
Europäisches Patentamt | 2021
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