Transportversicherung - §§ 62, 63 VVG; MS "AKADEMIK YEVGENIY PATON" - Sieht eine Klausel in den Bedingungen eines P&I-Versicherungsvertrages vor, dass Aufwendungen zur Abwendung eines Versicherungsfalles auch bei Erfolglosigkeit gedeckt sind, solange der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte, so sind grundsätzlich auch solche Fälle erfasst, in denen der Versicherungsnehmer ohne Verschulden lediglich irrtümlich einen Versicherungsfall annimmt. - HansOLG Hamburg, 4.10.2001 - 6 U 244-00
Transportrecht ; 25 , 3 ; 123-124
2002
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
RVK: | PE 100 | |
Lokalklassifikation FBR: | jur 765 za / jur 001 za | |
BKL: | 86.71 Verkehrsrecht |