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    Titel :

    Entscheidungen - Transportversicherung - ADS GüV 1973-1984; PoLaR-Klausel - Nr. 3 der >>PoLaR<<-Klausel schreibt unter Aufhebung aller insoweit zuvor im Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen vor, dass die Dauer der Versicherung für Lagerrisiken 60 Tage nach der Einlagerung endet, soweit nicht der Versicherungsnehmer vor Risikobeginn eine länger dauernde Lagerung zur Versicherung angemeldet hat - HansOLG Hamburg, 12.7.2004 - 6 U 241-03


    Beteiligte:
    Heuer, Klaus (Autor:in)

    Erschienen in:

    Transportrecht ; 28 , 3 ; 127-129


    Erscheinungsdatum :

    2005



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch



    Klassifikation :

    RVK:    PE 100
    Lokalklassifikation FBR:    jur 765 za / jur 001 za
    BKL:    86.71 Verkehrsrecht