Klare Ge- und Verbote zur privaten Nutzung des Internetzugangs am Arbeitsplatz gibt es nur in wenigen Unternehmen. Einschlägige Rechtsprechung dazu existiert allerdings nicht. Zu Vergleichsfällen wird daher die private Nutzung des Diensttelefons herangezogen. Privates Telefonieren am Arbeitsplatz rechtfertigt immer dann eine Kündigung, wenn ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers vorliegt. Bei Erlaubnis zu privatem Gebrauch darf aber von der Möglichkeit des Telefonierens nicht ausschweifend Gebrauch gemacht werden. Dies rechtfertigt keine sofortige Kündigung. Der Arbeitgeber ist vorher zur Abmahnung des Arbeitnehmers verpflichtet. Die gleiche Regelung gilt für das Internetsurfen. Hier können jedoch zusätzlich Straftatbestände auftauchen, die zu einer fristlosen Kündigung führen. So wenn der Surfer z.B. Sex- und Pornodateien, insbesondere mit kinderpornografischem Inhalt, aufruft. Das Aufrufen solcher Internetseiten kann eine Störung des Betriebsfriedens verursachen oder sexuelle Belästigung der Mitarbeitenden darstellen. Da das Surfen auf den jeweiligen Internetseiten jederzeit nachvollziehbar ist, ist auch von einer Schädigung des Ansehens des Arbeitgebers auszugehen.
Privates Internet-Surfen am Arbeitsplatz
Arbeit und Arbeitsrecht ; 54 , 12 ; 550-551
1999-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Internet , Arbeitnehmer , Telefon , Arbeitgeber , Rechtsprechung , Datei , Belästigung , Strafrecht , Regelung
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