Ein Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Urlaubsgeld und einem Urlaubsanspruch besteht nicht. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmerin tatsächlich Urlaub gewährt worden ist oder gewährt werden konnte. Eine Angestellte erhält auch dann Urlaubsgeld, wenn sie krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung erbringen konnte und ihr folglich auch kein Urlaub genehmigt werden konnte. Dies besagt der betreffende Tarifvertrag über Sonderzahlungen. Alleinige Voraussetzung für den Zahlungssanspruch ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses. Eine Abhängigkeit zur erbrachten Arbeitsleistung besteht nicht.
Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld bei andauernder Arbeitsunfähigkeit
Der Betrieb ; 52 , 34 ; 1761-1762
1999-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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