Der Arbeitgeber kann einen mit einer schwangeren Arbeitnehmerin unbefristet abgeschlossenen Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung über die verschwiegene Schwangerschaft anfechten. Eine schwangere Arbeitnehmerin ist nicht gehalten ungefragt über ihre Schwangerschaft Auskunft zu geben. Dies gilt auch dann, wenn sie aus schwangerschaftsbedingten Gründen in den ersten Beschäftigungsmonaten nicht arbeitsfähig sein sollte. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung diskriminiert die betroffene Arbeitnehmerin unmittelbar wegen ihres Geschlechts und verstößt damit gegen europarechtliches und deutsches Gleichbehandlungsgebot. Mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote sind zeitlich begrenzt, während ein unbefristeter Arbeitsvertrag auf Dauer angelegt ist. Deswegen verbietet ein temporäres Beschäftigungsverbot nicht den Abschluss des Vertrages.
Einstellung auf unbestimmte Zeit bei bestehender Schwangerschaft
Keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin
Der Betrieb ; 52 , 41 ; 2114-2115
01.01.1999
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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