Die Abgrenzungsmerkmale in dem neuen § 7 Abs 4 SGB IV sind von der Rechtsprechung seit langem zur Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von der abhängigen Beschäftigung entwickelt worden. Da in der gerichtlichen Praxis meist auf mehr als zwei Merkmale abgestellt wurde, stellt die Beschränkung auf zwei Merkmale eine Verschärfung dar. Die Feststellungen der Versicherungsträger nach Abs. 4 sind durch andere Merkmale widerlegbar, wodurch sich ein anderes Gesamtbild der Beschäftigung/Tätigkeit als zunächst nach Absatz 4 vermutet ergeben kann. Bei den arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Nr. 9 SGB VI hingegen wird der Kreis der Versicherungspflichtigen trotz Befreiungsmöglichkeiten erheblich ausgeweitet. Einen Königsweg aus der Scheinselbständigkeitenproblematik gibt es nicht.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit
- Ein in weiten Teilen überschätztes Gesetz -
Der Betrieb ; 52 , 22 ; 1162-1168
01.01.1999
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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