Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 10.2.1999 - 2 ABR 31/98: Bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist eine Abmahnung dann entbehrlich, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies gilt auch bei Störungen im sogenannten Vertrauensbereich.
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ohne vorherige Abmahnung bei schwerwiegender Störung im Vertrauensbereich
Der Betrieb ; 52 , 21 ; 1121-1123
1999-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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