Aus einem Urteil des BAG vom 12. August 1999 geht hervor, dass der Arbeitgeber die außergewöhnliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten nach § 21 Abs. 3 SchwbG schon dann erklären kann, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG mündlich oder telefonisch bekannt gegeben hat. Die schriftliche Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle muss nicht abgewartet werden. Dies gilt auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren, schwerbehinderten Arbeitnehmer.
Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten
Arbeit und Arbeitsrecht ; 55 , 5 ; 228-229
01.01.2000
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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