Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.1998 - AZR 221/98: Knüpft ein Sozialplan für die Auslegung von Abfindungen an das Durchschnittsgehalt "vor dem Kündigungstermin" an, so soll im Zweifel entsprechend dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Sprachgebrauch der Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist maßgebend sein. Für die Annahme, dass mit dem Kündigungstermin der Tag der Kündigungserklärung gemeint ist, bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Auslegung von Sozialplänen
Der Betrieb ; 52 , 14 ; 749-750
1999-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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