Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten auf Grundlage BetrVG vertrauensvoll zusammen. Arbeitgeber trifft Kostentragungspflicht für Aufwendungen, die bei pflichtgemäßer Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats entstehen. Über Umfang der vom Arbeitgeber zur Verfügung zustehenden Sachmittel kommt es zu Konflikten. Darlegungen Kriterien für Sachmittel im Sinne § 40 Abs. 2 BetrVG. Räumlichkeiten haben grundsätzlich innerhalb des Betriebes zu liegen, Betriebsrat hat Hausrecht. Bei Überlassung von Büropersonal sind es oft Schreibkräfte. Kommunikationsmittel sollten Betriebsüblichkeit entsprechen. Erforderliche Fachliteratur kann Betriebsrat selbst auswählen. Bei Streitigkeiten sind gerichtliche Maßnahmen veranlaßbar.
Kosten der Betriebsratstätigkeit
Bereitstellung von erforderlichen Sachmitteln und die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Arbeitsrecht im Betrieb ; 19 , 4 ; 188-194
1998-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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