Die allgemeine Sehhilfe ("Universalbrille") ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Im Gegensatz hierzu hat der Arbeitgeber die spezielle Sehhilfe bereitzustellen. Sie kommt nur in Betracht für einen Teil der über 55jährigen Mitarbeiter. Überschlägig berechnet sind das allenfalls 1 % der Bildschirmbenutzer. Die Entscheidungsinstanz sollte der Betriebsarzt sein.
Die Umsetzung der Bildschirmarbeitsverordnung - nur eine Brillen- oder Kostenfrage?
Arbeitsmedizin ; 33 , 3 ; 111-115
01.01.1998
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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