Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 11.11.1997 - 1 ABR 21/97: Das Bundesdatenschutzgesetz gilt auch für die Datenverarbeitung durch Betriebsräte, doch besteht insoweit keine Kontrollbefugnis des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach §§ 36, 37 BDSG.
Keine Kontrolle des Betriebsrats durch den Datenschutzbeauftragten auf Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetze
Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Betrieb ; 51 , 12 ; 627-631
01.01.1998
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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