Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.10.1997 - 5 AZR 685/96: Ein Beschäftigungsverbot nach § 3 (1) MSchG muß auf ärztlichem Zeugnis, das die Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung attestiert, beruhen. Für den Nachweis gibt es keine Formbestimmung. Ein schriftlich ausgestelltes Beschäftigungsverbot kann nur dadurch erschüttert werden, daß der Arbeitgeber Umstände vorträgt und beweist, die ernsthafte Zweifel an der Berechtigung rechtfertigen. Bei einem zunächst nur mündlich gegenüber der Schwangeren ausgesprochenen und später schriftlich bestätigten Beschäftigungsverbot trägt die Schwangere die Beweislast für die Voraussetzungen zur Zahlung von Mutterschutzlohn.
Anspruch auf Mutterschutzlohn aufgrund ärztlichen Beschäftigungsverbots - Keine vorgeschriebene Form der ärztlichen Erklärung
Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Betrieb ; 51 , 1/2 ; 80-81
1998-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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