Wurde der Betriebsrat bei der Installation von Videokameras zur Überwachung eines Mitarbeiters nicht um Zustimmung gebeten, können die Ergebnisse der Videoüberwachung nicht verwertet werden. Ergibt die Auswertung Verdachtsmomente oder eindeutige Beweise, kommen sowohl Verdachtskündigung als auch Tatkündigung in Frage. Unterbleibt die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung, ist diese unwirksam.
Kündigung nach heimlicher Videoüberwachung
Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht ; 15 , 19 ; 1035-1041
1998-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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