Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 22.04.1997 - 1 ABR 77/96: Zahlt der Arbeitgeber übertarifliche Zulagen, deren jederzeitigen Widerruf er sich gegenüber einem Teil der Belegschaft vorbehalten hat, so hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Steigerungen des Tarifgehalts aufgrund von Alterssprüngen, Höhergruppierungen oder Erhöhungen der tariflichen Leistungszulage bei den jeweils betroffenen Arbeitnehmern auf die übertarifliche Zulage anrechnet.
Verrechnung übertariflicher Zulage mit Erhöhung des Tarifgehalt
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 14 , 19 ; 1059-1062
1997-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung
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