Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 19.09.1995 - 1 ABR 20/95: Bestehen im Betrieb aufgrund unterschiedlicher Tätigkeit verschiedenartige Entgeltsysteme, erstreckt sich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht auf das Verhältnis einzelner Entgeltsysteme zueinander. Wenn im Falle einer Tariflohnerhöhung für die Frage der Anrechnung auf übertarifliche Zulagen für den Arbeitgeber ein Gestaltungsspielraum besteht und deshalb eine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Lohngestaltung besteht, hat dies bei einer Entgelterhöhung für Beschäftigte in Leitungspositionen mit Gehältern weit über der höchsten Tarifgruppe außer Betracht zu bleiben.
Anrechnung übertariflicher Zulagen auf Tariferhöhung
Tarif- und Betriebsverfassungsrecht
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 9 ; 484-487
1996-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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