Rasanter Fortschritt im Bereich Telekommunikation macht auch vor Betriebsratsbüro nicht halt. Mobiltelefon kann unter entsprechenden Umständen zu Bürogeräten gehören, deren Kosten gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragen sind. Darstellung technischer Details bei der Auswahl Funknetz, Gerät, zur Datensicherheit und Datenschutz, Bedingungen einer Kostenübernahme durch Arbeitgeber sowie Vor- und Nachteile der Nutzung. In Deutschland als Mobilfunknetze D- und E-Netz, letzteres für innerhalb Deutschlands und Ballungsräume. Bei Geräteauswahl u. a. Gesprächszeit, Gewicht, Abmessungen vergleichen. Handybenutzung erfordert Vielzahl von Daten und Datenbanken. Handy gehört derzeit noch nicht zur Standardausstattung der Betriebsräte. Musterschreiben für Antrag.


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    Titel :

    Handy für den Betriebsrat



    Erschienen in:

    Arbeitsrecht im Betrieb ; 18 , 9 ; 495-497


    Erscheinungsdatum :

    1997-01-01


    Format / Umfang :

    3 pages



    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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