Eine Definition der Versezung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn hat der Gesetzgeber in § 95 Abs. 3 BetrVG versucht. Diese Definition nennt den Begriff Arbeitsbereich, der jedoch einer Definition bedarf, die das Gesetz aber nicht gibt. Für den Arbeitsbereich kommt es im wesentlichen auf den Inhalt der Arbeitsaufgabe, den Arbeitsplatz (räumlich/örtlich), die Bedeutung der Aufgabe im Betriebsablauf (funktional) und die Über- und Unterstellung (organisatorisch) an. Anhand von Beispielen wird erläutert, wann eine Änderung des Arbeitsbereiches (Versetzung) vorliegt.
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen
Arbeit und Arbeitsrecht ; 51 , 6 ; 191-193
1996-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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