Wegen der Abhängigkeit des Gefahrenbegriffs vom Schaden ist zunächst der Schaden als wesentliche Beeinträchtigung eines "Normalzustands" zu definieren. Jedes Hineingelangen wassergefährdender Flüssigkeiten ins Grundwasser stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und kann Grundlage ordnungsbehördlichen Handelns sein. Eine unmittelbare Gefährdung des Trinkwassers ist hierfür nicht Bedingung. Eine eingeschränkte Schutzwürdigkeit des Grundwassers kann sich aus einer vorbelasteten Situation ergeben und ist bei der Festsetzung von Sanierungszielen zu berücksichtigen. Bei der Anwendung des Ordnungsrechts ist ein Rückgriff auf das WHG insoweit geboten, als die materiellen Grundentscheidungen für das allgemeine Ordnungsrecht erschlossen werden können.
Umfänglichkeit des Schutzgutes Grundwasser bei Altlastensanierungen und Freistellungsverfahren
Altlasten-Spektrum ; 5 , 3 ; 113-120
1996-01-01
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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