Betriebsänderungen hat der Unternehmer mit dem Betriebsrat zu beraten bei Nachteilen für die Belegschaft. Einzelne Komponenten des Gesetzestextes (Betriebsverfassungsgesetz § 111) enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die erläutert werden; u. a. "Unternehmer": bei DB der Vorstand, bei örtlichen Problemen: der Betriebsleiter (nach Weisung ZKO Loc Ogz 22). Zuständigkeit des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrates: Betriebsänderungen u. a. Einschränkung/Stillegung des Betriebes/von Teilen, Verlegung, Zusammenschluß. Nachteile für Belegschaft u. a. wirtschaftlicher Art, Verlust Arbeitsplatz, Versetzung, Erschwernisse. Verfahrensablauf bei Realisierung einer Betriebsänderung.
Die Betriebsänderung
Tatbestandsvoraussetzung einer Betriebsänderung
Deine Bahn ; 24 , 2 ; 117-121
1996-01-01
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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