Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen sind im Gesetz nur zum Teil geregelt, z.B. in Paragraph 77 Abs.4 und Abs.6 BetrVG. Der Geltungsbereich reicht vom persönlichen Geltungsbereich für alle Arbeitnehmer (AN) des Betriebes (außer Paragraph 5 Abs.2 BetrVG), bestimmte Arbeitnehmergruppen (Arbeiter oder Angestellte oder AN einer bestimmten Abteilung) bis zu bereits ausgeschiedenen AN (z.B. durch Sozialpläne). Bestimmte Festlegungen können auch rückwirkend getroffen werden (z.B. Entlohnungssystem). Weitere Fragen, wie Günstigkeitsprinzip und einen Maßstab für den Günstigkeitsvergleich werden dargelegt.
Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen
Arbeit und Arbeitsrecht ; 51 , 1 ; 16-19
1996-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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