Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.1996 - 1 AZR 542/95: Bei Verlegung und Zusammenlegung eines Betriebes mit einem anderen Betrieb hat der Arbeitgeber für die Verhandlungen über einen Interessenausgleich den Gesamtbetriebsrat zu beteiligen. Bei Zweifeln über den zuständigen Verhandlungspartner sind die in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zur Klärung der Zuständigkeit aufzufordern. Der Arbeitgeber trägt das Risiko eines unzureichenden Verhandlungsversuchs, wenn er einen möglichen Verhandlungspartner zurückweist.


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    Titel :

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung


    Beteiligte:

    Erschienen in:

    Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 20 ; 1107-1110


    Erscheinungsdatum :

    1996-01-01


    Format / Umfang :

    4 pages


    Medientyp :

    Aufsatz (Zeitschrift)


    Format :

    Print


    Sprache :

    Deutsch




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