Wegen der Auswahl ungeeigneter Container für den Transport explosionsgefährdeter Lösungsmittel kam es zum Unfall, bei dem der Deutschen Bahn hoher Sachschaden entstand. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen dafür sowohl die Spedition als auch der von ihr beschäftigte Gefahrgutbeauftragte (Gb) geradestehen. Die Spedition hätte die Arbeit ihres Verrichtungsgehilfen regelmäßig überprüfen sollen. Der Gb übt zwar eine anerkannte gefahrgeneigte Tätigkeit aus, doch die falsche Containerauswahl über einen längeren Zeitraum hinweg hat als mittlere Fahrlässigkeit zivilrechtliche Folgen. Hier kann nur eine Berufshaftpflichtversicherung schützen.
Zivilrechtliche Haftung des Gb
Gefahrgutrecht
Gefährliche Ladung ; 41 , 9 ; 21-22
1996-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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