Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 496/95: Zur nachträglichen Befristung eines bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf es eines sachlichen Grundes auch dann, wenn der Arbeitgeber zu erkennen gegeben hat, daß er zu einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit ist. Ein sachlicher Grund ist auch die Ermöglichung eines Vergleiches in einem Rechtsstreit über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn dieser durch die Vereinbarung einer Befristung beigelegt wird.
Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsvertrages nicht ohne sachlichen Grund (Bestätigung der ständigen BAG-Rechtsprechung)
Arbeitsrechtliche Entscheidungen
Betrieb ; 49 , 35 ; 1779-1780
1996-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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