Eine Vereinbarung, die die Rückzahlung von Ausbildungskosten auch bei vorzeitiger oder nicht erfolgreicher Ausbildung vorsieht, ist ebenso zulässig wie eine Rückzahlungsvereinbarung nach erfolgreichem Abschluß. Sie unterliegt grundsätzlich den gleichen Anforderungen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gründe, die zum Abbruch oder zur Erfolglosigkeit geführt haben, können Fallgruppen gebildet werden, die eine Rückzahlung teilweise erlauben und teilweise ausschließen.
Die Rückzahlung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger oder erfolgloser Beendigung der Ausbildung
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 13 , 14 ; 742-749
01.01.1996
8 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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