In die Zuständigkeit der Unternehmens- oder der Geschäftsbereichsleitungen fällt die Beteiligung des Wirtschafts- und Unternehmenssprecherausschusses in wirtschaftlichen Angelegenheiten, dagegen liegt die Beteiligungspflicht bei Betriebsänderungen in den überwiegenden Fällen bei den örtlich zuständigen Betriebsleitern. Dem Gesamtbetriebsrat bei der Deutschen Bahn stehen grundsätzlich Regelungsangelegenheiten bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, dem Arbeitsablauf und bei wirtschaftlichen Angelegenheiten zu. Grundsätzlich ist ein Unternehmer verpflichtet, den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
Unternehmerische Entscheidungen und betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen einer Betriebsänderung
Eisenbahningenieur ; 47 , 3 ; 74-79
1996-01-01
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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