Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.1995 - 2 AZR 974/94: Der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung steht die fehlende Mitteilung der genauen Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers an den Betriebsrat jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es dem Arbeitgeber wegen der Schwere der Kündigungsvorwürfe auf die genauen Daten ersichtlich nicht ankommt, der Betriebsrat die ungefähren Daten kennt und er daher die Kündigungsabsicht des Arbeitgebers beurteilen kann.
Anhörung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung: Wirksamkeit trotz fehlender Mitteilung über Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit bei schwerwiegendem Kündigungsgrund bei einem im Unternehmen bekannten Mitarbeiter
Betrieb ; 49 , 16 ; 836-838
1996-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
Kündigung , Information , Rechtsprechung , Mitwirkung , Betriebsrat , Daten
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