Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.1995 - 3 AZR 539/93: Teilbeschäftigte, die über die individuell festgelegte Arbeitszeit hinaus Mehrleistungen erbringen, haben keinen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, solange die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Auch wenn es dadurch zu einer unterschiedlichen Behandlung von Teilzeitarbeitskräften und Vollzeitkräften kommt, handelt es sich nicht um eine unzulässige Ungleichbehandlung.
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte: Kein Anspruch bei bloßer Überschreitungsdauer persönlicher Arbeitszeit, solange die tarifliche Arbeitszeit für Vollzeitkräfte nicht überschritten wird
Betrieb ; 49 , 13 ; 685-687
01.01.1996
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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