Dem Betriebsrat obliegt es, gemeinsam mit den Vertretern des betreffenden Unternehmens jene Rahmenbedingungen festzulegen, unter denen die Mitarbeiter künftig zusammenwirken sollen. Ausreichende Gestaltungsfreiräume sind zu belassen, wobei es dabei auf die konkreten Bedingungen ankommt. Zu sehr ins Detail gehende Vorschriften zur Anwendung betrieblicher Übereinkünfte schränken die Wirksamkeit eher ein. Bei Mitbestimmung bzw. Mitgestaltung von Vereinbarungen sollen Gemeinsamkeiten bzw. Vertrauen zwischen der Unternehmensleitung und Betriebsrat dominieren.
Aufgaben des Betriebsrats bei Mitbestimmung und Mitgestaltung
Arbeit und Arbeitsrecht ; 50 , 7 ; 220-222
1995-01-01
3 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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