Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 02.11.1994 - 6 P 28/92: Das Stufenvertretungsverfahren ist erst zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem die übergeordnete Dienststelle die ihr zugeordnete Stufenvertretung über die vorgelegte streitige Maßnahme unterrichtet. Bricht die übergeordnete Stelle das Verfahren dadurch ab, daß sie die Stufenvertretung nicht unterrichtet, so ist dieses verwaltungsseitig beendet, jedoch bleibt der örtliche Personalrat antragsbefugt. Er kann die Verletzung seiner Beteiligungsrechte im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren geltend machen.
Personalvertretungsrecht: Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch übergeordnete Dienststelle
Personalvertretung ; 38 , 5 ; 227-232
01.01.1995
6 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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