Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.3.1994 - 1 AZR 622/93: Unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung hat das BAG entschieden, daß der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen bestreikten Betrieb weitestgehend aufrecht zu erhalten. Vielmehr kann er diesen für die Dauer des Streikes stillegen mit der Folge der Suspendierung der Arbeitsverhältnisse auch der arbeitswilligen Arbeitnehmer. In diesem Zusammenhang ist eine Notdienstvereinbarung, nach der nur die zuvor genannten Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen, nicht zu beanstanden.
Arbeitskampf: Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im bestreikten Betrieb
Änderung der Rechtsprechung
Betrieb ; 48 , 2 ; 100-101
1995-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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