Unternehmer zur Bestellung Gefahrgutbeauftragten verpflichtet. Arbeitgeber hat betriebsrat über Personalplanung nach § 92 BdrVG zu unterrichten. Mitbestimmungsrecht kann sich aus § 99 BetrVG ergeben bei Neueinstellung oder Versetzung. Beauftragung eines Dienstleisters, Bestellung, Einsatz eines Leiters unterliegen keiner Mitbestimmung. Betriebsrat hat Mitbestimmungsrecht bei Durchführung Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. Unterstützungspflicht Betriebsrat auch für Gefahrgutbeauftragten. Er hat Betriebsrat bei Beschleunigungen, Unfalluntersuchungen einzubeziehen.
Beteiligung des Betriebsrates im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Arbeitsrecht im Betrieb ; 16 , 12 ; 768-771
1995-01-01
4 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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