Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.07.1995 - 5 AZR 135/94: Für die Frage, ob Lohn nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlen ist, kommt es darauf an, daß das ärztliche Beschäftigungsverbot für die Nichtleistung der Arbeit ursächlich ist. Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft ist kein solcher aus mutterschutzrechtlichen Gründen. Der Arzt muß abwägen und entscheiden, ob die nicht normal verlaufende Schwangerschaft Krankheitswert hat oder ob die Schwangere mit der Arbeit aussetzen muß, um Mutter und Kind vor Schäden zu schützen.
Mutterschutzlohn nur bei Alleinursächlichkeit des ärztlichen Beschäftigungsverbots für unterbliebene Arbeitsleistung
Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs bei Krankheit
Betrieb ; 48 , 49 ; 2480-2481
1995-01-01
2 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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