Anders als in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten gilt in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und damit in beamtenrechtlichen Streitigkeiten der Untersuchungsgrundsatz; erforscht mithin das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, so gibt es keine formelle Beweislast. Gleichwohl kann auch in solchen Verfahren das Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen offen bleiben. Nach einem Überblick über die verwaltungsrechtliche Beweislastlehre mit ihrer Normgünstigkeitsregel, die bereichsbezogen zu spezifizieren bleibt, werden typische beamtenrechtliche Fallgestaltungen dahingehend untersucht, ob eine Nichtfestsetzung entscheidungserheblicher Tatsachen dem Beamten oder seinem Dienstherren zu Last fällt.
Die Beweislast der beamtenrechtlichen Streitigkeiten
Zeitschrift Beamtenrecht ; 43 , 11 ; 321-335
01.01.1995
15 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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