Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht eine bestimmte Mindestarbeitnehmerzahl hat oder wenn der einzelne Arbeitnehmer erst kurze Zeit dort beschäftigt ist. Auch in diesen Fällen gebietet es aber die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, ihm einen Mindestschutz vor willkürlichen Kündigungen zu gewähren. So kann eine Kündigung unwirksam sein, wenn sie gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als treuwidrig oder gemäß § 138 BGB als sittenwidrig einzuordnen ist. Der Beitrag untersucht die Voraussetzungen dieser Normen und befasst sich insbesondere damit, wer sie im Streitfall zu beweisen hat.
Mindestkündigungsschutz außerhalb des KSchG - Praktische Fragen der Darlegungs- und Beweislast
Der Betrieb ; 58 , 22 ; 1218-1222
01.01.2005
5 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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Neues - Altes - zur Darlegungs- und Beweislast bei § 23 Abs. 1 KSchG
IuD Bahn | 2009
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