Das Kündigungsgesetz macht den Kündigungsschutz von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (persönliche, Dauer des Arbeitsverhältnis, betriebliche Mindestgröße) abhängig. Bei der zu erhebenden Klage handelt es sich nicht um eine Leistungsklage, sondern um eine Feststellungs- oder Gestaltungsklage, wenn diese darauf gerichtet ist, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen und zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
Die Kündigungsschutzklage
Arbeits- und Sozialrecht
Betrieb und Wirtschaft ; 48 , 18 ; 653-659
1994-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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