Bei der Überführung öffentlicher Einrichtungen auf private Trägerschaft gilt § 613a BGB uneingeschränkt. Für die Frage der zusätzlichen Altersversorgung gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, deren Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Gelingt es dem privaten Arbeitgeber, ein für ihn günstigeres Tarifwerk zu erwirken, drohen dem Arbeitnehmer Rechtsverluste. Das Amt des Personalrats und mit ihm abgeschlossene Dienstvereinbarungen enden durch die Privatisierung.
Arbeitsrechtliche Probleme bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen
Neue Zeitschrift Arbeitsrecht ; 19 ; 865-871
1994-01-01
7 pages
Aufsatz (Zeitschrift)
Deutsch
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